KG - Beschluss vom 31.03.2009
1 W 209/05
Normen:
GBO § 29; WEG § 12; WEG § 26 Abs. 3; WEG § 46; FGG § 32;
Fundstellen:
KGReport 2009, 486
MDR 2009, 860
MietRB 2009, 235
ZMR 2009, 784
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 20.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 86 T 85/05

Nachweis der Verwalterzustimmung bei erfolgreicher Anfechtung der Verwalterbestellung

KG, Beschluss vom 31.03.2009 - Aktenzeichen 1 W 209/05

DRsp Nr. 2009/13845

Nachweis der Verwalterzustimmung bei erfolgreicher Anfechtung der Verwalterbestellung

1. Die Zustimmung des Verwalters zur Veräußerung einer Eigentumswohnung ist unwirksam, wenn der Beschluss der Wohnungseigentümer über die Bestellung des Verwalters auf Anfechtungsklage nach § 46 WEG rechtskräftig für ungültig erklärt wird. 2. Der grundbuchmäßige Nachweis der Verwalterzustimmung ist nicht erbracht, wenn der dem Grundbuchamt zum Nachweis der Verwaltereigenschaft gemäß § 26 Abs. 3 (früher Abs. 4 WEG) vorgelegte Bestellungsbeschluss durch einen ebenfalls dem Grundbuchamt vorgelegten, auf Anfechtungsklage nach § 46 WEG ergangenen Beschluss des Amtsgerichts für ungültig erklärt worden ist.

Tenor:

Die weitere Beschwerde wird nach einem Wert von 75.000,00 EUR zurückgewiesen.

Normenkette:

GBO § 29; WEG § 12; WEG § 26 Abs. 3; WEG § 46; FGG § 32;

Gründe:

Die gemäß §§ 78, 80 GBO zulässige weitere Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Jedenfalls im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht den Antrag auf Eigentumsumschreibung wegen Fehlens der nach § 12 Abs. 1 WEG erforderlichen Zustimmung des Verwalters zur Veräußerung zurückgewiesen.