BVerwG - Urteil vom 31.01.2018
8 C 12.17
Normen:
VermG § 1 Abs. 6; VermG § 2 Abs. 1 S. 1 und S. 3-4; VermG § 2a Abs. 1a S. 1 und S. 3;
Vorinstanzen:
VG Berlin, vom 27.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 29 K 5.17

Namentliche Kenntnis der Miterben der Erbengemeinschaft nach einem jüdischen Berechtigten; Feststellung der anteiligen Entschädigungsberechtigung hinsichtlich des Vermögenswertes eines Konfektionsgeschäfts Kavalier Klub S. in Berlin

BVerwG, Urteil vom 31.01.2018 - Aktenzeichen 8 C 12.17

DRsp Nr. 2018/14557

Namentliche Kenntnis der Miterben der Erbengemeinschaft nach einem jüdischen Berechtigten; Feststellung der anteiligen Entschädigungsberechtigung hinsichtlich des Vermögenswertes eines Konfektionsgeschäfts "Kavalier Klub S." in Berlin

§ 2a Abs. 1a Satz 1 und 3 VermG findet keine Anwendung, wenn die Miterben der Erbengemeinschaft nach einem jüdischen Berechtigten im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vermögensgesetzes am 29. September 1990 namentlich bekannt waren.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27. April 2017 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

VermG § 1 Abs. 6; VermG § 2 Abs. 1 S. 1 und S. 3-4; VermG § 2a Abs. 1a S. 1 und S. 3;

Gründe

I

Die Klägerin begehrt die Feststellung ihrer anteiligen Entschädigungsberechtigung hinsichtlich des Vermögenswertes "Kavalier Klub S.", ... in Berlin, als Mitglied der Erbengemeinschaft nach S.