BGH - Beschluß vom 04.05.2005
XII ZR 217/04
Normen:
GKG § 21 ( § 8 a.F.) ; EGZPO § 7 ; EGGVG § 8 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 1221
MDR 2005, 956
NJW-RR 2005, 1230
Vorinstanzen:
LG München I,
AG München,

Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung; Unklarheiten bei der Zulassung der Revision

BGH, Beschluß vom 04.05.2005 - Aktenzeichen XII ZR 217/04

DRsp Nr. 2005/8781

Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung; Unklarheiten bei der Zulassung der Revision

»Zu den Voraussetzungen der Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung (Rücknahme eines bei einem unzuständigen Gericht eingelegten Rechtsmittels).«

Normenkette:

GKG § 21 ( § 8 a.F.) ; EGZPO § 7 ; EGGVG § 8 Abs. 2 ;

Gründe:

1. Das Amtsgericht hat die Klage auf Schadensersatz wegen nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung der Klägerinnen zurückgewiesen. Ziff. 4 des Tenors lautet: "Die Revision wird zugelassen". Gegen das ihnen am 30. August 2004 zugestellte Berufungsurteil haben die Klägerinnen Revision zum Bayerischen Obersten Landesgericht eingelegt. Mit Beschluß vom 2. November 2004 hat das Landgericht Ziff. IV seines Tenors dahin geändert, "daß die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen wird". Nach Abgabe des Verfahrens an den Bundesgerichtshof haben die Klägerinnen die Revision zurückgenommen. Der Senat hat mit Beschluß vom 22. Dezember 2004 den Klägerinnen die Kosten der Revision auferlegt.