BayObLG - Beschluss vom 08.12.2004
2Z BR 199/04
Normen:
WEG § 23 § 24 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2005, 222
NZM 2005, 630
WuM 2005, 145
ZMR 2005, 801
ZfIR 2005, 528
Vorinstanzen:
LG Traunstein, vom 20.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 351/04
AG Mühldorf a. Inn - 1 UR II 0011/03 - 15.12.2003,

Nichtige Beschlussfassung bei vorsätzlichem Verschweigen des Tagungsortes gegenüber Wohnungseigentümer

BayObLG, Beschluss vom 08.12.2004 - Aktenzeichen 2Z BR 199/04

DRsp Nr. 2005/1190

Nichtige Beschlussfassung bei vorsätzlichem Verschweigen des Tagungsortes gegenüber Wohnungseigentümer

»Wird einem Wohnungseigentümer der Tagungsort der Eigentümerversammlung vorsätzlich nicht mitgeteilt, sind die in der Versammlung gefassten Beschlüsse in der Regel nichtig.«

Normenkette:

WEG § 23 § 24 ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegnerinnen waren bei Verfahrensbeginn die Wohnungseigentümer einer Anlage, die von dem weiteren Beteiligten verwaltet wird. Der Antragsteller hat einen Miteigentumsanteil von 27,13/100, die Antragsgegnerinnen hatten einen Miteigentumsanteil von 72,87/100. Die Miteigentumsanteile der Antragsgegnerinnen sind inzwischen durch Zwangsversteigerung auf einen Dritten übertragen worden. Eine Vereinbarung über ein vom Gesetz abweichendes Stimmrecht haben die Tatsacheninstanzen nicht festgestellt.