I.
Der Antragsteller und die Antragsgegnerinnen waren bei Verfahrensbeginn die Wohnungseigentümer einer Anlage, die von dem weiteren Beteiligten verwaltet wird. Der Antragsteller hat einen Miteigentumsanteil von 27,13/100, die Antragsgegnerinnen hatten einen Miteigentumsanteil von 72,87/100. Die Miteigentumsanteile der Antragsgegnerinnen sind inzwischen durch Zwangsversteigerung auf einen Dritten übertragen worden. Eine Vereinbarung über ein vom Gesetz abweichendes Stimmrecht haben die Tatsacheninstanzen nicht festgestellt.
Testen Sie "Handbuch des Wohnungseigentumsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|