I.
Im Rubrum war klarzustellen, dass die Erstbeschwerde vom Antragsgegner eingelegt wurde.
II.
Die Antragstellerin ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft, der der Antragsgegner angehört.
In der Eigentümerversammlung vom 22.11.2001 wurde mehrheitlich folgender Beschluss gefasst:
Die Hausverwaltung wird beauftragt - in Absprache mit dem Verwaltungsbeirat - alle notwendigen, insbesondere auch gerichtliche Schritte - unter Einschaltung eines RA - gegen Eigentümer (insbesondere Greitsch und Ulbrich) einzuleiten, welche sich bzgl. Gartengestaltung und -pflege nicht an die Teilungserklärung halten. Z.B. müssen die Gärten in einen ordnungsgemäßen Zustand gebracht werden und nicht genehmigte Gartenhütten entfernt werden (Genehmigt werden kann nur eine Gerätekiste mit max. 3 m3 Rauminhalt max. 1 m Höhe über Gelände).
Dieser Beschluss blieb unangefochten.
Testen Sie "Handbuch des Wohnungseigentumsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|