OLG München - Beschluss vom 20.06.2006
32 Wx 125/05
Normen:
WEG § 27 Abs. 1 Nr. 5 ;
Fundstellen:
FGPrax 2006, 206
MDR 2006, 1400
NZM 2006, 821
OLGReport-München 2006, 614
ZMR 2006, 718
Vorinstanzen:
LG Augsburg, vom 13.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 941/05
AG Augsburg, vom 15.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen II 208/03

Nichtige Ermächtigung des Wohnungseigentumsverwalters bei Unbestimmtheit der gerichtlich durchzusetzenden Ansprüche

OLG München, Beschluss vom 20.06.2006 - Aktenzeichen 32 Wx 125/05

DRsp Nr. 2006/20273

Nichtige Ermächtigung des Wohnungseigentumsverwalters bei Unbestimmtheit der gerichtlich durchzusetzenden Ansprüche

»Ein Beschluss über die Ermächtigung des Verwalters zur gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen der Wohnungseigentümergemeinschaft ist nichtig, wenn sich dem Beschluss nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen lässt, welche Ansprüche geltend gemacht werden sollen.«

Normenkette:

WEG § 27 Abs. 1 Nr. 5 ;

Gründe:

I.

Im Rubrum war klarzustellen, dass die Erstbeschwerde vom Antragsgegner eingelegt wurde.

II.

Die Antragstellerin ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft, der der Antragsgegner angehört.

In der Eigentümerversammlung vom 22.11.2001 wurde mehrheitlich folgender Beschluss gefasst:

Die Hausverwaltung wird beauftragt - in Absprache mit dem Verwaltungsbeirat - alle notwendigen, insbesondere auch gerichtliche Schritte - unter Einschaltung eines RA - gegen Eigentümer (insbesondere Greitsch und Ulbrich) einzuleiten, welche sich bzgl. Gartengestaltung und -pflege nicht an die Teilungserklärung halten. Z.B. müssen die Gärten in einen ordnungsgemäßen Zustand gebracht werden und nicht genehmigte Gartenhütten entfernt werden (Genehmigt werden kann nur eine Gerätekiste mit max. 3 m3 Rauminhalt max. 1 m Höhe über Gelände).

Dieser Beschluss blieb unangefochten.