OLG Hamm - Beschluss vom 24.01.2001
15 W 405/00
Normen:
WEG § 23 Abs. 4 ;
Fundstellen:
FGPrax 2001, 102
NZM 2001, 543
OLGReport-Hamm 2001, 206
ZMR 2001, 654
Vorinstanzen:
LG Detmold, - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 267/00
AG Lemgo, - Vorinstanzaktenzeichen 16 II 21/00

Nichtiger Eigentümerbeschluss - Feststellung der Erfüllung rechtskräftig titulierten Beseitigungsanspruchs - Maßabweichungen

OLG Hamm, Beschluss vom 24.01.2001 - Aktenzeichen 15 W 405/00

DRsp Nr. 2001/7374

Nichtiger Eigentümerbeschluss - Feststellung der Erfüllung rechtskräftig titulierten Beseitigungsanspruchs - Maßabweichungen

»Der Beschluß einer Eigentümerversammlung, der inhaltlich darauf gerichtet ist festzustellen, ein für einen Wohnungseigentümer rechtskräftig titulierter Anspruch auf Beseitigung einer baulichen Veränderung sei (trotz gewisser Maßabweichungen) erfüllt, ist nichtig.«

Normenkette:

WEG § 23 Abs. 4 ;

Gründe:

I.

Auf den Antrag des Beteiligten zu 1) hat das Amtsgerichts Lemgo durch Beschluß vom 10.06.1998 in dem Verfahren 16 (29) II 185/96 den Beteiligten zu 2) verpflichtet, vier Dachflächenfenster auf die früher vorhandene Größe von 10,78 m Breite und 1,3 m Höhe zurückzubauen und den früheren Zustand wiederherzustellen. Der Beschluß ist rechtskräftig, nachdem der Senat durch Beschluß vom 01.02.1999.(15 W 256/98) die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) zurückgewiesen hat.