OLG München - Beschluss vom 23.08.2006
34 Wx 90/06
Normen:
WEG § 10 Abs. 1 Satz 2 § 16 Abs. 2 § 21 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 2 § 43 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
OLGReport-München 2006, 729
ZMR 2006, 952
Vorinstanzen:
LG Bayreuth, vom 19.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 42 T 7/06
AG Bayreuth, - Vorinstanzaktenzeichen II 7/05

Nichtiger Eigentümerbeschluss zu Instandsetzungskosten für Fenster im Wohnungsbereich

OLG München, Beschluss vom 23.08.2006 - Aktenzeichen 34 Wx 90/06

DRsp Nr. 2006/22799

Nichtiger Eigentümerbeschluss zu Instandsetzungskosten für Fenster im Wohnungsbereich

»Zur Nichtigkeit eines Eigentümerbeschlusses, der die Kosten für die Instandsetzung von Fenstern im Bereich der Wohnungen abweichend vom vereinbarten Kostenverteilungsschlüssel "auch zukünftig" dem einzelnen Wohnungseigentümer auferlegt.«

Normenkette:

WEG § 10 Abs. 1 Satz 2 § 16 Abs. 2 § 21 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 2 § 43 Abs. 1 Nr. 4 ;

Gründe:

I.

Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer größeren Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird. In der Eigentümergemeinschaft herrscht Uneinigkeit darüber, wer für die Instandhaltung der Fenster der einzelnen Wohnungen verantwortlich ist. Der Teilungsvertrag vom 1.3.1994 enthält hinsichtlich der Fenster keine eigenständigen Vereinbarungen. Er verweist hinsichtlich der nicht geregelten Punkte auf die Geltung des Wohnungseigentumsgesetzes in seiner jeweiligen Fassung (§ 2 Nr. 9).

Im Protokoll der Eigentümerversammlung vom 19.6.1996 ist unter Tagesordnungspunkt (TOP) 11 aufgeführt:

Beschlussfassung über die Sanierung/Austausch der Fenster