OLG Köln - Beschluss vom 22.06.2009
16 Wx 266/08
Normen:
WEG § 27;
Fundstellen:
MietRB 2010, 44
NJW 2009, 3245
NZM 2009, 787
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 24.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 29 T 169/07

Nichtöffentlichkeit der Eigentümerversammlung

OLG Köln, Beschluss vom 22.06.2009 - Aktenzeichen 16 Wx 266/08

DRsp Nr. 2009/23078

Nichtöffentlichkeit der Eigentümerversammlung

Dem Grundsatz der Nichtöffentlichkeit der Eigentümerversammlung steht nicht entgegen, dass der Verwalter im Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer zu bestimmten Tagesordnungspunkten einen Rechtsanwalt als Berater zur Information und Meinungsbildung heranzieht, solange nicht ein konkreter Interessengegensatz zwischen einem einzelnen Wohnungseigentümer und der Gesamtheit der übrigen Wohnungseigentümer hervorgetreten ist und kein Wohnungseigentümer der Anwesenheit des Dritten widerspricht.

Tenor:

Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner wird der Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 24.11.2008 - 29 T 169/07 - dahingehend abgeändert, dass die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 01.07.2007 - 202 II 434/06 - zurückgewiesen wird, soweit das Amtsgericht den Anfechtungsantrag betreffend den Eigentümerbeschluss vom 26.10.2006 zu Tagesordnungspunkt 7 Unterbeschluss IV Nr. 9 zurückgewiesen hat.

Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 20 %, die Antragsgegner zu 80 %. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsgegner und die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens die Antragstellerin.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Normenkette:

WEG § 27;