BayObLG - Beschluss vom 19.02.2004
2Z BR 212/03
Normen:
WEG § 21 Abs. 3 § 23 Abs. 1, 2 § 27 Abs. 2 Nr. 5 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2004, 313
NJW-RR 2004, 1312
NZM 2004, 388
WuM 2004, 744
ZMR 2004, 603
ZfIR 2004, 655
Vorinstanzen:
LG München I, vom 22.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 2164/00
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen II 227/99

Nichtöffentlichkeit der Wohnungseigentümerversammlung und Beiziehung von externen Beratern

BayObLG, Beschluss vom 19.02.2004 - Aktenzeichen 2Z BR 212/03

DRsp Nr. 2004/5459

Nichtöffentlichkeit der Wohnungseigentümerversammlung und Beiziehung von externen Beratern

»1. Die Versammlung der Wohnungseigentümer ist nicht öffentlich. Diesem Grundsatz widerspricht es nicht, wenn der Verwalter im Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer zu bestimmten Tagesordnungspunkten Berater (z.B. Rechtsanwälte oder Architekten) zur Meinungsbildung heranzieht, solange nicht ein konkreter Interessengegensatz zwischen einem einzelnen Wohnungseigentümer und der Gesamtheit der übrigen Wohnungseigentümer hervorgetreten ist. Die beabsichtigte Heranziehung solcher außenstehender Berater braucht in der Ladung zur Eigentümerversammlung nicht angekündigt zu werden. 2. Inhalt und Ordnungsmäßigkeit eines Eigentümerbeschlusses, der den Verwalter dazu ermächtigt, die Beseitigung eines von einem Wohnungseigentümer errichteten Wintergartens durchzusetzen.«

Normenkette:

WEG § 21 Abs. 3 § 23 Abs. 1, 2 § 27 Abs. 2 Nr. 5 ;

Gründe:

I.

Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungs- und Teilerbbauberechtigten (im Folgenden: Wohnungseigentümer) einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird. Den Antragstellern gehört eine Eigentumswohnung mit vorgelagerter Terrasse. Auf dieser errichteten sie einen Wintergarten.