VGH Bayern - Urteil vom 29.07.2011
15 N 08.2086
Normen:
WEG § 1 Abs. 5; WEG § 21 Abs. 1; § 47 VwGO;

Normenkontrollverfahren wegen Bebauungsabsicht der Nachbargrundstücke in einem villenartig bebauten Landschaftsschutzgebiet im Uferbereich des Bodensees; Wertminderung der Grundstücke durch eine Beschränkung der Sichtmöglichkeiten auf den Bodensee als abwägungsbeachtliches Kriterium; Besondere Schutzwürdigkeit der Aussicht i.S.e. Situationsberechtigung einer Wohnungseigentümergemeinschaft

VGH Bayern, Urteil vom 29.07.2011 - Aktenzeichen 15 N 08.2086

DRsp Nr. 2011/15537

Normenkontrollverfahren wegen Bebauungsabsicht der Nachbargrundstücke in einem villenartig bebauten Landschaftsschutzgebiet im Uferbereich des Bodensees; Wertminderung der Grundstücke durch eine Beschränkung der Sichtmöglichkeiten auf den Bodensee als abwägungsbeachtliches Kriterium; Besondere Schutzwürdigkeit der Aussicht i.S.e. Situationsberechtigung einer Wohnungseigentümergemeinschaft

1. Eine Wohnungseigentümergemeinschaft ist gemäß § 61 Nr. 2 VwGO beteiligungsfähig. Soweit sie das gemeinschaftliche Eigentum verwaltet und dabei am Rechtsverkehr teilnimmt, ist sie rechtsfähig. Als teilrechtsfähige Vereinigung ist sie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beteiligtenfähig.2. Bei der Geltendmachung von Rechten wegen einer Verletzung von öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die dem Schutz des gemeinschaftlichen Eigentums dienen, handelt es sich um eine Maßnahme der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums.3. Das Wohnungseigentum wird durch ein Sondereigentum an einer Wohnung verbunden mit einem Miteigentumsanteil an dem Grundstück, zu dem es gehört, gebildet (§ 1 Abs. 2 WEG). Das Grundstück gehört zum gemeinschaftlichen Eigentum 1 Abs. 5 WEG) und wird von den Wohnungseigentümern gemäß § 21 Abs. 1 WEG gemeinschaftlich verwaltet.