Autor: Siegel |
Grundsätzlich weist § 18 Abs. 1 WEG die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums der Gemeinschaft zu, so dass ein einzelner Eigentümer nicht befugt ist, eigenmächtig anstelle der Gemeinschaft tätig zu werden, etwa weil diese seiner Meinung nach eine nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung gebotene Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt oder deren Vornahme sogar regelrecht ablehnt. Der Eigentümer ist in diesen Fällen darauf verwiesen, im Klageweg gegen die Gemeinschaft vorzugehen.290)
Von diesem Grundsatz macht § 18 Abs. 3 WEG eine Ausnahme, indem er jeden einzelnen Wohnungseigentümer berechtigt, ohne Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung eines dem gemeinschaftlichen Eigentum unmittelbar drohenden Schadens notwendig sind. Auch wenn der Eigentümer rechtmäßig nach § 18 Abs. 3 WEG anstelle der Gemeinschaft tätig wird, verschafft ihm dies im Außenverhältnis keine Vertretungsmacht, so dass er, sofern er im Namen der Gemeinschaft auftritt, ihr gegenüber als Vertreter ohne Vertretungsmacht handelt.291) Die Gemeinschaft haftet in diesen Fällen erst nach Genehmigung gem. § 177 BGB.
290) |
Testen Sie "Handbuch des Wohnungseigentumsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|