BGH - Beschluss vom 31.08.2010
VIII ZR 231/09
Normen:
BGB § 558a;
Fundstellen:
NZM 2011, 120
Vorinstanzen:
AG Wiesbaden, vom 16.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 92 C 9061/08
LG Wiesbaden, vom 23.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 36/09

Notwendigkeit der Beifügung eines Mietspiegels im Falle des Vorbringens eines Mieterhöhungsverlangens

BGH, Beschluss vom 31.08.2010 - Aktenzeichen VIII ZR 231/09

DRsp Nr. 2010/18332

Notwendigkeit der Beifügung eines Mietspiegels im Falle des Vorbringens eines Mieterhöhungsverlangens

Ein Mieterhöhungsverlangen genügt grundsätzlich auch dann den Anforderungen des § 558a BGB, wenn der Mietspiegel, auf den in dem Erhöhungsverlangen Bezug genommen wird, nicht beigefügt ist, sofern der Mietspiegel allgemein zugänglich ist. Dies ist auch dann der Fall, wenn der Mietspiegel gegen eine geringe Schutzgebühr von privaten Vereinigungen an jedermann abgegeben wird.

Der Senat beabsichtigt, die Revision des Beklagten gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

BGB § 558a;

Gründe

Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 552a Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.

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