I.
Die Antragsteller, die Antragsgegner und die weiteren Beteiligten zu 1 sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten zu 2 verwaltet wird.
Den Antragstellern gehört die Dachgeschoßwohnung Nr. 11. Der darüber liegende Dachspitz steht im Gemeinschaftseigentum. Ein Zugang zu ihm ist nur von der Wohnung der Antragsteller aus möglich. Die Räume im Dachspitz werden von den Antragstellern genutzt; ob ihnen ein Sondernutzungsrecht daran zusteht, ist unklar.
Jeweils mit Mehrheit beschlossen die Wohnungseigentümer am 17.10.2002:
Tagesordnungspunkt (TOP) 2:
Bau einer feststehenden Treppe vom Treppenhaus ausgehend und Schaffung eines Eingangs (Tür) zum Dachspitz (Dachräume).
TOP 3:
Die Abgeschlossenheit zur Wohnung Nr. 11 soll wiederhergestellt werden, durch ordnungsgemäßen und statisch einwandfreien Rückbau des vorhandenen Zugangs (Verschluss der Decke/Boden) zu den Dachräumen (Dachspitz).
TOP 4:
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