BayObLG - Beschluss vom 29.07.2004
2Z BR 98/04
Normen:
WEG § 14 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2004, 365
ZMR 2004, 844
Vorinstanzen:
LG Augsburg, vom 10.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 2588/03
AG Augsburg, vom 06.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen II 206/02

Nutzung bei Fehlen eines Zugangs zum Dachspitz vom Gemeinschaftseigentum

BayObLG, Beschluss vom 29.07.2004 - Aktenzeichen 2Z BR 98/04

DRsp Nr. 2004/14133

Nutzung bei Fehlen eines Zugangs zum Dachspitz vom Gemeinschaftseigentum

»Fehlt ein Zugang zum Dachspitz vom Gemeinschaftseigentum aus, ist der Mitgebrauch des Dachspitzes durch alle Wohnungseigentümer auf eine Nutzung zu Zwecken der Gemeinschaft beschränkt, die nur ein gelegentliches, von dem Eigentümer der darunter liegenden Wohnung zu gestattendes Betreten notwendig machen.«

Normenkette:

WEG § 14 ;

Gründe:

I.

Die Antragsteller, die Antragsgegner und die weiteren Beteiligten zu 1 sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten zu 2 verwaltet wird.

Den Antragstellern gehört die Dachgeschoßwohnung Nr. 11. Der darüber liegende Dachspitz steht im Gemeinschaftseigentum. Ein Zugang zu ihm ist nur von der Wohnung der Antragsteller aus möglich. Die Räume im Dachspitz werden von den Antragstellern genutzt; ob ihnen ein Sondernutzungsrecht daran zusteht, ist unklar.

Jeweils mit Mehrheit beschlossen die Wohnungseigentümer am 17.10.2002:

Tagesordnungspunkt (TOP) 2:

Bau einer feststehenden Treppe vom Treppenhaus ausgehend und Schaffung eines Eingangs (Tür) zum Dachspitz (Dachräume).

TOP 3:

Die Abgeschlossenheit zur Wohnung Nr. 11 soll wiederhergestellt werden, durch ordnungsgemäßen und statisch einwandfreien Rückbau des vorhandenen Zugangs (Verschluss der Decke/Boden) zu den Dachräumen (Dachspitz).

TOP 4: