AG Dachau, vom 28.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 C 18/15WEG
LG München I, vom 14.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 9709/16WEG
Nutzung einer Teileigentumseinheit zu Wohnzwecken in einem ausschließlich beruflichen und gewerblichen Zwecken dienenden Gebäude; Berechtigtes Interesse der Teileigentümer am Erhalt des professionellen Charakters einer derartigen Anlage; Vermeidung von durch eine in der Teilungserklärung nicht angelegten gemischten Nutzung hervorgerufen Konflikten von vornherein; Unterlassungsklage von Wohnungseigentümern gegen die zweckwidrige Nutzung einer Einheit
BGH, Urteil vom 23.03.2018 - Aktenzeichen V ZR 307/16
DRsp Nr. 2018/5445
Nutzung einer Teileigentumseinheit zu Wohnzwecken in einem ausschließlich beruflichen und gewerblichen Zwecken dienenden Gebäude; Berechtigtes Interesse der Teileigentümer am Erhalt des professionellen Charakters einer derartigen Anlage; Vermeidung von durch eine in der Teilungserklärung nicht angelegten gemischten Nutzung hervorgerufen Konflikten von vornherein; Unterlassungsklage von Wohnungseigentümern gegen die zweckwidrige Nutzung einer Einheit
Die Nutzung einer Teileigentumseinheit zu Wohnzwecken ist in einem ausschließlich beruflichen und gewerblichen Zwecken dienenden Gebäude bei typisierender Betrachtung regelmäßig schon deshalb störender als die vorgesehene Nutzung, weil eine Wohnnutzung mit typischen Wohnimmissionen sowie einem anderen Gebrauch des Gemeinschaftseigentums einhergeht und zu anderen Zeiten - nämlich ganztägig und auch am Wochenende - erfolgt; die Teileigentümer haben ein berechtigtes Interesse daran, dass der professionelle Charakter einer derartigen Anlage erhalten bleibt, um Konflikte, die durch eine in der Teilungserklärung nicht angelegte gemischte Nutzung hervorgerufen werden können, von vornherein zu vermeiden.
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