OLG Stuttgart - Beschluss vom 13.03.2001
8 W 70/00
Normen:
WEG § 13, § 15 ; BGB § 892, § 242 ;
Fundstellen:
BauR 2001, 1478 (Ls)
OLGReport-Stuttgart 2001, 285
ZMR 2001, 732
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, - Vorinstanzaktenzeichen 10 T 267/99
AG Stuttgart, - Vorinstanzaktenzeichen 32 GR 2358/98

Nutzung nicht genehmigter Dachwohnungen

OLG Stuttgart, Beschluss vom 13.03.2001 - Aktenzeichen 8 W 70/00

DRsp Nr. 2001/9686

Nutzung nicht genehmigter Dachwohnungen

»1. Ein Anspruch auf gemeinschaftliche Nutzung von im Gemeinschaftseigentum stehenden, ohne baurechtliche Genehmigung bereits in der Bauphase (1953) errichteten und an Erwerber verkaufte Dachgeschosswohnungen besteht dann nicht, wenn die Rechtsvorgänger der Antragsteller diesen Maßnahmen damals zugestimmt und sich notariell zur Anpassung der Teilungserklärung verpflichtet hatten.2. Eine Berufung auf den guten Glauben an die Richtigkeit der Teilungserklärung greift dann nicht durch, wenn die Abweichung zwischen Grundbuch und Wirklichkeit für jedermann ersichtlich ist.3. Der für Die Frage der Verwirkung maßgebliche Zeitraum beginnt nicht erst zum Zeitpunkt der nachträglichen Baugenehmigung (1994), sondern mit dem Bezug der Wohnanlage (hier: Anfang 1954).4. Zum Anspruch auf Änderung der Teilungserklärung.«

Normenkette:

WEG § 13, § 15 ;