BGH - Urteil vom 28.04.2017
LwZR 4/16
Normen:
BGB § 280 Abs. 1 S. 1; BGB § 254 Abs. 1; BGB § 586 Abs. 1 S. 3; BGB § 596 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2017, 873
NJW-RR 2017, 1046
NZM 2017, 564
ZMR 2017, 872
Vorinstanzen:
AG Ratzeburg, vom 21.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Lw 14/14
SchlHOLG, vom 03.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen U 7/15

Nutzung von als Ackerland verpachteten Flächen als Grünland; Erhaltung der Ackerlandeigenschaft und Abwendung der Entstehung von Dauergrünland durch einen rechtzeitigen Umbruch für eine ordnungsmäßige Bewirtschaftung; Haftung des Pächters bei schuldhafter Pflichtverletzung für den durch die Entstehung von Dauergrünland entstandenen Schaden; Mitverschulden des Verpächters

BGH, Urteil vom 28.04.2017 - Aktenzeichen LwZR 4/16

DRsp Nr. 2017/7705

Nutzung von als Ackerland verpachteten Flächen als Grünland; Erhaltung der Ackerlandeigenschaft und Abwendung der Entstehung von Dauergrünland durch einen rechtzeitigen Umbruch für eine ordnungsmäßige Bewirtschaftung; Haftung des Pächters bei schuldhafter Pflichtverletzung für den durch die Entstehung von Dauergrünland entstandenen Schaden; Mitverschulden des Verpächters

a) Werden als Ackerland verpachtete Flächen als Grünland genutzt, entspricht es vorbehaltlich besonderer vertraglicher Vereinbarungen ordnungsmäßiger Bewirtschaftung, die Ackerlandeigenschaft zu erhalten und die Entstehung von Dauergrünland durch einen rechtzeitigen Umbruch abzuwenden; kommt der Pächter dem schuldhaft nicht nach, ist er dem Grunde nach verpflichtet, dem Verpächter den durch die Entstehung von Dauergrünland entstandenen Schaden zu ersetzen.b) Ein Mitverschulden des Verpächters kann in Betracht kommen, wenn er es unterlässt, den Pächter zu einem rechtzeitigen Umbruch anzuhalten, sofern ihm die Nutzung als Grünland bekannt war und er die drohende Entstehung von Dauergrünland erkennen konnte; in aller Regel wird Letzteres voraussetzen, dass der Verpächter aktiver Landwirt ist.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des Senats für Landwirtschaftssachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 3. Mai 2016 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.