I.
Die zulässige Berufung des Beklagten ist überwiegend auch sachlich gerechtfertigt. Die Klage unterliegt in Höhe von 9.199,85 EUR nebst Zinsen der Abweisung, so dass das landgerichtliche Urteil entsprechend abzuändern ist.
1.)
Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme war das streitgegenständliche Mietobjekt im Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses der Parteien nicht vollständig geräumt.
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