OLG Düsseldorf - Urteil vom 17.06.2004
I-10 U 3/04
Normen:
BGB § 254 ; BGB § 546a ;
Fundstellen:
MDR 2005, 85
NZM 2004, 870
ZMR 2004, 750
Vorinstanzen:
LG Duesseldorf - 18.11.2003,

Nutzungsentschädigung bei unvollständiger Räumung des Mietobjekts nach Beendigung des Mietverhältnisses

OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.06.2004 - Aktenzeichen I-10 U 3/04

DRsp Nr. 2004/17125

Nutzungsentschädigung bei unvollständiger Räumung des Mietobjekts nach Beendigung des Mietverhältnisses

Ein Vermieter, der sich nach Beendigung des Mietverhältnisses monatelang nicht darum bemüht, sämtliche Schlüssel zum Mietobjekt zurück zu erhalten, um sich Zugang zu diesem zu verschaffen, verfügt nicht über den im Rahmen des § 546a BGB erforderlichen Besitzwillen, der Voraussetzung für die Annahme eines Vorenthaltens im Sinne dieser gesetzlichen Regelung und damit für die Gewährung einer Nutzungsentschädigung ist.

Normenkette:

BGB § 254 ; BGB § 546a ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die zulässige Berufung des Beklagten ist überwiegend auch sachlich gerechtfertigt. Die Klage unterliegt in Höhe von 9.199,85 EUR nebst Zinsen der Abweisung, so dass das landgerichtliche Urteil entsprechend abzuändern ist.

1.)

Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme war das streitgegenständliche Mietobjekt im Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses der Parteien nicht vollständig geräumt.