BFH, Urteil vom 19.03.2002 - Aktenzeichen IX R 20/00
DRsp Nr. 2002/10139
Nutzungswert der Wohnung im eigenen Haus
1. Bei Ermittlung des Nutzungswerts der Wohnung im eigenen Haus (§ 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 21EStG) gehören zu der an der sog. Marktmiete orientierte Rohmiete auch die ortsüblichen umlagefähigen Nebenentgelte (Anschluss an Senats-Urt. v. 14.12.1999 - IX R 69/98, BStBl II 2000, 197 und IX R 23/99, BFH/NV 2000, 831).2. Werden bei Ermittlung des Nutzungswerts die umlagefähigen Nebenentgelte nicht angesetzt, müssen diese in durchschnittlicher Höhe hinzugerechnet werden. Das gilt auch bei Ansatz des WK-Pauschbetrags gem. § 9 a Satz 1 Nr. 2 EStG.
I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) --Eheleute-- bewohnten ihr eigenes Zweifamilienhaus. Für die von ihnen genutzte Wohnung nahmen sie die Übergangsregelung nach § 52 Abs. 21 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Anspruch.
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