Die eingetragenen Eigentümerinnen haben nach Teilung des Grundstücks in nicht zu Wohnzwecken dienendes Sondereigentum durch Erklärung vom 30. März 1967 das oben genannte Teileigentum erworben. Durch Vertrag vom 20. Dezember 2000 (UR-Nr. 662/00 des Notars Dr. R. ) veräußerte die Firma B. & L. das Teileigentum an die Beteiligte. Weiterhin erklärte sie die Auflassung, die Verkäuferin bewilligte, die Käuferin beantragte die Eintragung der Eigentumsänderung im Grundbuch. Zur Veräußerung eines Teileigentums ist gemäß §
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