OLG Bremen - Beschluss vom 21.12.2001
3 W 62/01
Normen:
WEG § 20 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Bremen 2002, 271

OLG Bremen - Beschluss vom 21.12.2001 (3 W 62/01) - DRsp Nr. 2002/6885

OLG Bremen, Beschluss vom 21.12.2001 - Aktenzeichen 3 W 62/01

DRsp Nr. 2002/6885

»1. Einer Nichtbestellung eines Verwalters im Sinne des § 20 Abs. 2 WEG steht es gleich, wenn eine nicht zum Verwalter geeignete Personengruppe zum Verwalter bestellt wird. 2. Ein Verwalterrat, der die Kriterien einer BGB -Außengesellschaft nicht erfüllt, ist als Verwalter ungeeignet.«

Normenkette:

WEG § 20 Abs. 2 ;

Gründe:

Die eingetragenen Eigentümerinnen haben nach Teilung des Grundstücks in nicht zu Wohnzwecken dienendes Sondereigentum durch Erklärung vom 30. März 1967 das oben genannte Teileigentum erworben. Durch Vertrag vom 20. Dezember 2000 (UR-Nr. 662/00 des Notars Dr. R. ) veräußerte die Firma B. & L. das Teileigentum an die Beteiligte. Weiterhin erklärte sie die Auflassung, die Verkäuferin bewilligte, die Käuferin beantragte die Eintragung der Eigentumsänderung im Grundbuch. Zur Veräußerung eines Teileigentums ist gemäß § 3 Abs. 2 der Gemeinschaftsordnung (GO) die Zustimmung des Verwalterrates erforderlich. Die von der Teileigentümerversammlung am 15. Juni 1999 gewählten sieben Mitglieder des Verwalterrates stimmten der Veräußerung am 20. Dezember 2000 in der Form des § 29 GBO zu.