OLG Düsseldorf - Beschluss vom 09.11.2001
3 Wx 13/01
Normen:
WEG § 21 Abs. 3, Abs. 4 § 28 § 29 Abs. 3 ; BGB § 166 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZM 2002, 264
OLGReport-Düsseldorf 2002, 111
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 19 T 161/00
AG Neuss - 27a II 113/99 WEG ,

OLG Düsseldorf - Beschluss vom 09.11.2001 (3 Wx 13/01) - DRsp Nr. 2002/89

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.11.2001 - Aktenzeichen 3 Wx 13/01

DRsp Nr. 2002/89

»1. Genehmigen die Wohnungseigentümer vorbehaltlos die Jahresabrechnung, so liegt hierin zugleich die Entlastung des Verwalters jedenfalls dann, wenn besondere Umstände einigen Gewichts (hier z.B. u.a. Hinweis auf Vorabübersendung der Abrechnung an alle Eigentümer und Prüfung derselben durch den Beirat im Beschlusstext bei gleichzeitiger Wiederwahl des Verwalters für eine Amtsperiode von weiteren fünf Jahren und entsprechender Verlängerung des Verwaltervertrages) hinzutreten. 2. Selbst wenn - was offen bleiben mag - aus heutiger Sicht bei verständiger Würdigung von einem Willen der Gemeinschaft, den Verwalter durch Genehmigung der Jahresabrechnung zu entlasten, nicht mehr auszugehen wäre, weil die Entlastung stets ordnungsgemäßer Verwaltung widerspreche, so gilt dies jedenfalls nicht schon für ein zu bewertendes Verhalten der Wohnungseigentümer bzw. des Beirats aus den Jahren 1994 und 1995.