OLG Düsseldorf - Beschluss vom 14.09.2001
3 Wx 202/01
Normen:
WEG § 21 Abs. 3, Abs. 4 § 26 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2002, 661
NZM 2002, 266
NZM 2002, 266
OLGReport-Düsseldorf 2002, 100
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 25 T 1055/00
AG Düsseldorf - 291 II 10/00 WEG ,

OLG Düsseldorf - Beschluss vom 14.09.2001 (3 Wx 202/01) - DRsp Nr. 2002/101

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.09.2001 - Aktenzeichen 3 Wx 202/01

DRsp Nr. 2002/101

»Haben mehrere Bewerber für eine Bestellung zum Verwalter Unterlagen vorgelegt, so verstößt es nicht gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn der Verwaltungsbeirat nach Prüfung der Unterlagen nicht alle, sondern nur die in erster Linie als geeignet erscheinenden zur Vorstellung in der Versammlung der Wohnungseigentümer, in der die Bestellung beschlossen werden soll, einlädt und einer dieser Bewerber, der nach seiner Persönlichkeit und seinen fachlichen Fähigkeiten zur Ausübung des Verwalteramtes geeignet ist, gewählt bzw. bestellt wird.«

Normenkette:

WEG § 21 Abs. 3, Abs. 4 § 26 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

In der Versammlung der Wohnungseigentümer vom 10. Dezember 1999, zu der die frühere Verwalterin mit Schreiben vom 25. November 1999 eingeladen hatte, wurde der Beteiligte zu 3) durch Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer zum neuen Verwalter ab 01. Januar 2000 bestellt.