OLG Düsseldorf - Beschluss vom 17.09.2001
3 Wx 28/01
Normen:
WEG § 16 Abs. 2 (DIN 277, 283 ; II. BVO) § 21 § 22 § 14 ;
Fundstellen:
NZM 2002, 262
OLGReport-Düsseldorf 2002, 97
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 25 T 1046/99
AG Düsseldorf - 291 II 296/98 WEG ,

OLG Düsseldorf - Beschluss vom 17.09.2001 (3 Wx 28/01) - DRsp Nr. 2002/100

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.09.2001 - Aktenzeichen 3 Wx 28/01

DRsp Nr. 2002/100

»1. Ist nach der aus dem Jahre 1995 stammenden Teilungserklärung jeder Wohnungseigentümer den übrigen Eigentümern gegenüber verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums nach dem Verhältnis der auf seine Einheit entfallenden Wohn- und Nutzfläche gemäss DIN in der jeweils gültigen Fassung zu tragen, so widerspricht die Umlage nach dem Verhältnis der reinen Wohnflächen in der Jahresabrechnung dem Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung; die für die Umlage maßgebliche Flächenberechnung ist weder nach der DIN 283 noch nach der DIN 277, sondern nach Maßgabe der II. BVO - allerdings unter Mitbewertung der Zubehörräume (hier: Keller und Spitzböden) - vorzunehmen. 2. Billigt die Eigentümergemeinschaft den Einbau von Flachkollektoren einer Solaranlage durch einen Miteigentümer, ohne sich zuvor einen auf Tatsachen gegründeten groben Überblick darüber zu verschaffen, inwieweit dem Gemeinschaftseigentum infolge der Baumaßnahme eine optische, statische oder technische Beeinträchtigung (hier zu besorgende Undichtigkeit eines Daches) drohen kann, so widerspricht diese "Blankettzustimmung" dem Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung.«

Normenkette:

WEG § 16 Abs. 2 (DIN 277, 283 ; II. BVO) § 21 § 22 § 14 ;

Gründe:

I.