OLG Düsseldorf - Beschluß vom 22.05.1996 (3 Wx 88/96) - DRsp Nr. 1997/1944
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 22.05.1996 - Aktenzeichen 3 Wx 88/96
DRsp Nr. 1997/1944
»a. Wenn ein Wohnungseigentümer - regelmäßig und notorisch - Mülltüten und ähnliche Abfälle vor seiner Wohnungstür im gemeinschaftlichen Eingangsbereich des Hauses deponiert, kann darin eine abwehrfähige Beeinträchtigung der übrigen Miteigentümer liegen.b. Daß der - angebliche - Störer während des laufenden Verfahrens von weiteren Störungen Abstand genommen hat, reicht nicht aus, um den Wegfall der bei Rechtshängigkeit bestehenden Wiederholungsgefahr feststellen zu können.c. Auf Aussagen von Zeugen, zu denen sich der Tatrichter eine Überzeugung nicht gebildet hat, kann das Rechtsbeschwerdegericht eine eigene Tatsachenfeststellung nicht gründen."