OLG Düsseldorf - Beschluß vom 24.06.1996 3 Wx 118/96
Normen:
WEG § 10 Abs. 2, § 14 Nr. 1, § 21 Abs. 3, § 22 Abs. 1, § 23 Abs. 4, § 43 Abs. 1 Nr. 4;
Fundstellen:
DRsp I(152)287a-b
OLGReport-Düsseldorf 1996, 262
WE 1996, 425
WuM 1996, 638
ZMR 1996, 568
OLG Düsseldorf - Beschluß vom 24.06.1996 (3 Wx 118/96) - DRsp Nr. 1998/2828
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 24.06.1996 - Aktenzeichen 3 Wx 118/96
DRsp Nr. 1998/2828
»a. Auch bei unbefangener Betrachtung nach dem Gesamtinhalt der Teilungserklärung, den Aufteilungsplänen und den für jedermann augenscheinlichen örtlichen Verhältnissen muß die Bezeichnung einer Sondernutzungsfläche als »Garten« nicht auf eine entsprechende Gebrauchsbeschränkung als nächstliegende Bedeutung hinweisen.b. Daß bei einer größeren Wohnanlage auf hierfür eingerichteten Gemeinschaftsflächen zusätzliche Garagen und Einstellplätze in angemessener Zahl entstehen und damit ein bestimmtes Ausmaß an Beeinträchtigungen für die Miteigentümer verbunden ist, ist nicht allgemein ein Nachteil, der über das in § 14WEG bestimmte Maß hinausgeht.«
Normenkette:
WEG § 10 Abs. 2, § 14 Nr. 1, § 21 Abs. 3, § 22 Abs. 1, § 23 Abs. 4, § 43 Abs. 1 Nr. 4;
Fundstellen
DRsp I(152)287a-b
OLGReport-Düsseldorf 1996, 262
WE 1996, 425
WuM 1996, 638
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