OLG Düsseldorf - Urteil vom 13.09.2001
2 U 27/01
Normen:
UWG § 1 § 13 Abs. 4 ; ZPO § 97 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2002, 88
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 486/00

OLG Düsseldorf - Urteil vom 13.09.2001 (2 U 27/01) - DRsp Nr. 2002/2854

OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.09.2001 - Aktenzeichen 2 U 27/01

DRsp Nr. 2002/2854

Normenkette:

UWG § 1 § 13 Abs. 4 ; ZPO § 97 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Antragstellerin ist ein rechtsfähiger Verband, dem u.a. eine größere Zahl von Immobilienmaklern aus dem Großraum D als Mitglieder angehört und der u.a. den satzungsgemäßen Zweck verfolgt, den unlauteren Wettbewerb zu bekämpfen.

Die Antragsgegnerin ist Immobilienmaklerin. Sie warb in der Zeitung "Rheinische Post" vom 14. Oktober 2000 mit den nachfolgend wiedergegebenen Anzeigen:

Entsprechend dem Anzeigenauftrag der Antragsgegnerin war sie in den Anzeigen nur mit "B I" bezeichnet.

Die Antragstellern wies die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 18. Oktober 2000 darauf hin, sie habe mit der genannten Gestaltung der Anzeigen gegen § 6 Abs. 2 Wohnungsvermittlungsgesetz verstoßen, wonach Wohnungsvermittler, bei denen es sich um natürliche Personen handele, öffentlich Wohnräume nur unter Angabe ihres (ausgeschriebenen) Familiennamens anbieten durften; gleichzeitig liege in dem beanstandeten Verhalten auch ein Verstoß gegen § 1 UWG. Die Antragstellerin forderte die Antragsgegnerin auf, sich unter dem Versprechen einer Vertragsstrafe von 6.000 DM für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verpflichten, eine derartige Werbung zu unterlassen.