Auf die Berufung der Beklagten wird das am 6. März 2012 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 5.493,29 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.4.2012 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Kläger zu 41 % und die Beklagte zu 59 %. Die Kosten des zweiten Rechtszugs werden zu 20 % den Klägern und zu 80 % der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die zulässige Berufung hat im Ergebnis keinen Erfolg, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Zahlung der Restmiete für Juli 2011 wendet; im Übrigen ist sie begründet.
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