OLG Düsseldorf - Urteil vom 25.09.2001
24 U 14/01
Normen:
BGB § 536 § 537 § 538 § 545 § 545 Abs. 1 § 545 Abs. 1 S. 1 § 545 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 § 545 Abs. 2 S. 1 ; ZPO § 97 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 713 ;
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 14.12.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 185/00

OLG Düsseldorf - Urteil vom 25.09.2001 (24 U 14/01) - DRsp Nr. 2002/10677

OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.09.2001 - Aktenzeichen 24 U 14/01

DRsp Nr. 2002/10677

Normenkette:

BGB § 536 § 537 § 538 § 545 § 545 Abs. 1 § 545 Abs. 1 S. 1 § 545 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 § 545 Abs. 2 S. 1 ; ZPO § 97 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 713 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg. Der Kläger kann unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt den geltend gemachten, durch Rußaustritt aus der Heizungsanlage in dem Mietobjekt Rh-Straße XX , XXX, bedingten Schaden von dem Beklagten ersetzt verlangen.

I.

1.

Ein Anspruch ergibt sich nicht aus § 545 Abs. 2 Satz 1 BGB. Diese Vorschrift verpflichtet den Mieter nur dann zur Zahlung von Schadensersatz, wenn er dem Vermieter einen nach § 545 Abs.1 BGB anzeigepflichtigen Umstand nicht oder verspätet anzeigt, und aufgrund dessen ein Schaden entsteht, der bei rechtzeitiger Anzeige hätte verhindert werden können (vgl. Bub/Treier, Handbuch der Wohn- und Geschäftsraummiete, 3. Aufl., III. A., Rn.978).

a)

Die Instandhaltungspflicht haben die Parteien in § 4 des Mietvertrages geregelt. Danach oblag dem Vermieter (Kläger) die Instandhaltung des Daches, der Außenwände und der sonstigen gemeinschaftlichen Bestandteile des Gebäude, wozu auch die Heizungsanlage gehört. Der Kläger hatte danach die Heizung während der Mietzeit gem. § 536 BGB in vertragsgemäßem Zustand zu erhalten.

b)