OLG Düsseldorf - Urteil vom 30.10.2001
4 U 77/01
Normen:
BGB § 390 S. 2 § 535 § 558 § 548 a.F. § 548 n.F. ;
Vorinstanzen:
LG Duisburg, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 386/00

OLG Düsseldorf - Urteil vom 30.10.2001 (4 U 77/01) - DRsp Nr. 2002/6912

OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.10.2001 - Aktenzeichen 4 U 77/01

DRsp Nr. 2002/6912

»Ist der Schadensersatzanspruch des Vermieters während des fortdauernden Mietverhältnisses verjährt, ohne dass der Vermieter sich aus der Mietkaution befriedigt hat, so kann er gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch des Mieters nach Mietende nicht mehr aufrechnen.«

Normenkette:

BGB § 390 S. 2 § 535 § 558 § 548 a.F. § 548 n.F. ;

Tatbestand:

Klagender Mieter (M) verlangt von der beklagten Vermieterin (VM) Rückzahlung der Mietkaution. Während des Mietverhältnisses waren Schadensersatzansprüche des VM entstanden und verjährt, wie der Senat in einem Vorprozess rechtskräftig entschieden hat. Das Mietverhältnis endete ca. 5 Monate nach Verjährungseintritt. Der Senat hat die nunmehr von VM gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch erklärte Aufrechnung mit den verjährten Ersatzansprüchen nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Das Landgericht hat zu Recht entschieden, dass die Beklagte dem Kautionsrückzahlungsanspruch des Klägers ihre verjährte Schadensersatzforderung nicht im Wege der Aufrechnung entgegenhalten kann.

1.