OLG Frankfurt/Main vom 08.06.1988
20 RE Miet 3/88
Normen:
3. MRÄndG Art. 3 Abs. 1 S. 1; AGBG § 9; BGB § 535, § 536;
Fundstellen:
NJW-RR 1988, 1038
WuM 1988, 208
ZMR 1988, 299

OLG Frankfurt/Main - 08.06.1988 (20 RE Miet 3/88) - DRsp Nr. 1993/1884

OLG Frankfurt/Main, vom 08.06.1988 - Aktenzeichen 20 RE Miet 3/88

DRsp Nr. 1993/1884

»Die Rechtsentscheide des OLG Stuttgart vom 28. 8. 1984 und 6. 3. 1986 erfassen auch den Fall, daß bei einer unrenoviert vermieteten Wohnung eine anteilige Kostenlast des Mieters an noch nicht fälligen Schönheitsreparaturen vereinbart ist und bei Renovierungsfristen ein vorvertraglicher Abnutzungszeitraum einbezogen wird, für den der Vormieter anteilsmäßige Leistungen an den Mietnachfolger zu zahlen hat. Eine Vorlage der gleichen Rechtsfrage ist demzufolge nur zulässig, wenn das Landgericht von diesem Rechtsentscheiden abweichen will.«

Normenkette:

3. MRÄndG Art. 3 Abs. 1 S. 1; AGBG § 9; BGB § 535, § 536;

Gründe:

Die Beklagte hatte von der Klägerin, einem gemeinnützigen Wohnungsunternehmen, vom 1. 9. 1982 bis 31. 7. 1986 eine Wohnung im Hause gemietet.

Bei Übernahme der Wohnung hat sie formularmäßig erklärt, die Wohnung in ordnungsgemäßem Zustand übernommen zu haben. Die Klägerin behauptet, sie habe der Beklagten eine vollständig renovierte Wohnung überlassen, die Beklagte habe die Wohnung aber nicht vollständig renoviert zurückgegeben, außerdem sei die vorgenommene Renovierung zum Teil mangelhaft. Sie habe deshalb die Wohnung ordnungsgemäß renovieren lassen. Die dafür aufgewandten Kosten verlangt sie von der Beklagten.