OLG Frankfurt/Main vom 25.03.1988
20 REMiet 1/88
Normen:
MHG § 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DWW 1988, 104
NJW-RR 1988, 722
OLG Frankfurt/M., HdM Nr. 15
WuM 1988, 144
ZMR 1988, 230

OLG Frankfurt/Main - 25.03.1988 (20 REMiet 1/88) - DRsp Nr. 1993/1886

OLG Frankfurt/Main, vom 25.03.1988 - Aktenzeichen 20 REMiet 1/88

DRsp Nr. 1993/1886

»Ein vor Ablauf der Jahresfrist nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 MHG gestelltes Mieterhöhungsverlangen, in dem eine Erhöhung ab einem Zeitpunkt nach Ablauf der Jahresfrist begehrt wird, ist nicht unwirksam.«

Normenkette:

MHG § 2 Abs. 1 ;

Mit Mietvertrag vom 4.3.1984 vermieteten die Klägerinnen an die Beklagten ab 15.4.1984 eine Wohnung zum Nettomietzins von 1.680,-- DM monatlich. Mit Schreiben vom 7.3.1985 verlangten sie ab 1.6.1985 einen Mietzins von 2.059,-- DM. Die Parteien streiten darüber, ob dieses Erhöhungsverlangen wirksam ist. Das Amtsgericht hat die Beklagten verurteilt, der Mieterhöhung ab 1.7.1985 zuzustimmen. Hiergegen haben die Beklagten Berufung eingelegt. Sie wollen lediglich ab 1.10.1985 2.019,12 DM monatlich zahlen. Die Klägerinnen haben Anschlußberufung eingelegt; sie fordern die Mieterhöhung bereits ab 1.6.1985.

Das Landgericht möchte der Berufung stattgeben und die Anschlußberufung zurückweisen; es meint, ein Mieterhöhungsverlangen könne wirksam erst nach Ablauf der Jahresfrist des § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 MHG gestellt werden, sieht sich an dieser Entscheidung aber durch den Rechtsentscheid des OLG Oldenburg vom 4.12.1984 - 5 UH 4/81 - gehindert und legt deshalb folgende Frage zur Entscheidung durch Rechtsentscheid vor:

Ist ein vor Ablauf der Jahresfrist nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 MHG gestelltes Mieterhöhungsverlangen wirksam?