Mit Mietvertrag vom 4.3.1984 vermieteten die Klägerinnen an die Beklagten ab 15.4.1984 eine Wohnung zum Nettomietzins von 1.680,-- DM monatlich. Mit Schreiben vom 7.3.1985 verlangten sie ab 1.6.1985 einen Mietzins von 2.059,-- DM. Die Parteien streiten darüber, ob dieses Erhöhungsverlangen wirksam ist. Das Amtsgericht hat die Beklagten verurteilt, der Mieterhöhung ab 1.7.1985 zuzustimmen. Hiergegen haben die Beklagten Berufung eingelegt. Sie wollen lediglich ab 1.10.1985 2.019,12 DM monatlich zahlen. Die Klägerinnen haben Anschlußberufung eingelegt; sie fordern die Mieterhöhung bereits ab 1.6.1985.
Das Landgericht möchte der Berufung stattgeben und die Anschlußberufung zurückweisen; es meint, ein Mieterhöhungsverlangen könne wirksam erst nach Ablauf der Jahresfrist des §
Ist ein vor Ablauf der Jahresfrist nach §
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