OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 01.08.1996 (20 W 555/95) - DRsp Nr. 1998/2837
OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 01.08.1996 - Aktenzeichen 20 W 555/95
DRsp Nr. 1998/2837
Steht ein Wohnungseigentum mehreren gemeinschaftlich zu und besteht die Rechtsgemeinschaft auch aus Alleinberechtigten, dann kommt zu dem Kopfstimmrecht, das durch eine Alleinberechtigung begründet wird, das Stimmrecht hinzu, das der Rechtsgemeinschaft zusteht.