OLG Hamburg - Beschluß vom 19.01.1988
4 U 242/87
Normen:
BGB § 535, § 536, § 197, § 812 ;
Fundstellen:
DRsp I(133)336a
DWW 1988, 39
MDR 1988, 409
NJW 1988, 1097
OLG Hamburg, HdM Nr. 18
WuM 1988, 83
ZMR 1988, 92

OLG Hamburg - Beschluß vom 19.01.1988 (4 U 242/87) - DRsp Nr. 1992/8532

OLG Hamburg, Beschluß vom 19.01.1988 - Aktenzeichen 4 U 242/87

DRsp Nr. 1992/8532

»Rückforderungsansprüche des Mieters wegen überzahlter Heizkosten bei fortbestehendem Mietverhältnis verjähren nach Ablauf von 4 Jahren.«

Normenkette:

BGB § 535, § 536, § 197, § 812 ;

Gründe:

Das Landgericht hat dem Senat durch Vorlagebeschluß vom 20. Oktober 1987 folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:

"Verjähren Rückforderungsansprüche des Mieters wegen überzahlter Heizkosten bei fortbestehendem Mietverhältnis nach Ablauf von 30 Jahren oder 4 Jahren"

Dem Vorlagebeschluß liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

In dem Haus der Beklagten, in welchem der Kläger im Herbst 1973 eine Wohnung gemietet hat, befindet sich eine beheizte Tiefgarage mit 5 Stellplätzen. Seit dem 1. März 1982 ist der Kläger auch Mieter eines Garagenstellplatzes. Für die Wohnungen im Hause sind Nettokaltmieten vereinbart; über die Heizkosten wird jährlich abgerechnet. Für die Garagenstellplätze gelten Brutto-Inclusiv-Mieten.

Die Parteien streiten über die Höhe der Heizkosten für die Abrechnungsperioden von 1974/75 bis 1982/83. Der Kläger meint, der Anteil der 4 Heizkörper in der Tiefgarage an den gesamten Heizkosten sei von der Beklagten zum Nachteil der Wohnungsmieter nicht ausreichend berücksichtigt worden. Mit seiner Klage verlangt er einen Teil der von ihm gezahlten Heizkosten zurück.