Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
I.
Zu Recht hat das Landgericht den Beklagten durch das angefochtene Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 543 Abs. 1 ZPO verwiesen wird, zur Zahlung von DM 10.925,00 nebst Zinsen an den Kläger verurteilt. Zu den dagegen mit der Berufung gerichteten Angriffen des Beklagten ist folgendes auszuführen:
1. Der Kläger hat gegen den Beklagten gemäß § 305 BGB i.V.m. § 152 Abs. 2 ZVG einen Anspruch auf Rückzahlung der Kaution in Höhe von DM 9.125,00.
a) Der ehemalige Vermieter des Klägers, Herr H, hat sich gegenüber dem Kläger gemäß § 305 BGB zur Rückzahlung der Kaution verpflichtet.
Testen Sie "Handbuch des Wohnungseigentumsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|