I. Das Landgericht Essen hat dem erkennenden Senat gemäß Art.III Abs. 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften vom 21. Dezember 1967 (BGBl. I S. 1248) in der Fassung des Gesetzes vom 5. Juni 1980 (BGBl. I S. 657) - 3. MÄG n.F. - mit Beschluß vom 11. August 1981 die folgende Frage, die es für seine Entscheidung über die Berufung für erheblich hält, zum Rechtsentscheid vorgelegt:
Ist die Erhebung einer Klage des Vermieters auf Räumung von Wohnräumen, sofern diese nicht zur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet sind und nicht unter § 565 Abs. 3 BGB fallen, vor Ablauf des Kündigungsfrist zulässig?
Der Vorlage liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
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