OLG Hamm vom 09.09.1982
4 REMiet 8/82
Normen:
MHG § 1 S. 3, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7;
Fundstellen:
DWW 1982, 313
NJW 1983, 829
OLG Hamm, HdM Nr. 17
WuM 1982, 294
ZMR 1983, 71

OLG Hamm - 09.09.1982 (4 REMiet 8/82) - DRsp Nr. 1993/2000

OLG Hamm, vom 09.09.1982 - Aktenzeichen 4 REMiet 8/82

DRsp Nr. 1993/2000

»1. Der Vermieter einer Wohnung, bezüglich der eine Erhöhung des Mietzinses auf bestimmte Zeit durch Vereinbarung ausgeschlossen ist, und bezüglich welcher sich das Mietverhältnis der Vertragsparteien um einen im Vertrage bezeichneten Zeitraum fortsetzt, wenn es nicht von einem Vertragsteil gekündigt wird, ist berechtigt, schon vor Ablauf der vertraglich bestimmten Zeit mit festem Mietzins nach § 2 MHRG zu verlangen, daß der Mieter einer Mieterhöhung, die nach Ablauf der vertraglich bestimmten Zeit wirksam werden soll, zustimmt. 2. In diesem Fall werden die in § 2 Abs. 3 und § MHRG bestimmten Fristen schon vor Ablauf der vertraglich bestimmten Zeit mit festem Mietzins in Lauf gesetzt, und zwar bei rechtzeitiger Geltendmachung des Erhöhungsverlangens in der Weise, daß ein eventuell geschuldeter erhöhter Mietzins für die Zeit alsbald nach Ablauf der vereinbarten Zeit zu leisten ist.«

Normenkette:

MHG § 1 S. 3, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7;

I. Dem Rechtsstreit, der zur Vorlage des Sache an den Senat geführt hat, liegt ein Streit der Parteien um die Zustimmung zu einer Mieterhöhung nach dem Gesetz zur Regelung der Miethöhe (MHRG) zugrunde.