OLG Hamm vom 11.06.1986
15 W 452/85
Normen:
WEG § 5 Abs.2;
Fundstellen:
DRsp I(152)123b
JMBl NRW 1986, 222
Rpfleger 1986, 374

OLG Hamm - 11.06.1986 (15 W 452/85) - DRsp Nr. 1992/8961

OLG Hamm, vom 11.06.1986 - Aktenzeichen 15 W 452/85

DRsp Nr. 1992/8961

b. Sondereigentum kann nicht begründet werden (b) an einem vor zwei Eigentumswohnungen liegenden Vorflur, auch nicht gemeinschaftlich zugunsten der beiden allein zugangsberechtigten Wohnungseigentümer.

Normenkette:

WEG § 5 Abs.2;

»Die Wohnungseigentümer haben das Sondereigentum an jedem der Vorflure mit einem einzelnen, jeweils zu bildenden Miteigentumsanteil verbinden, auf diese Weise Teileigentumsrechte begründen und sie jeweils mehreren Rechtsinhabern zu ideellen Anteilen übertragen wollen. Eine solche Eigentumsform sieht das Gesetz vor (§ 1 Abs. 3 WohnEigG, § 741 BGB) und sie ist auch nicht grundsätzlich unzulässig. An den hier in Rede stehenden »Vorfluren« kann .. Sondereigentum jedoch nicht begründet werden.