»Die Wohnungseigentümer haben das Sondereigentum an jedem der Vorflure mit einem einzelnen, jeweils zu bildenden Miteigentumsanteil verbinden, auf diese Weise Teileigentumsrechte begründen und sie jeweils mehreren Rechtsinhabern zu ideellen Anteilen übertragen wollen. Eine solche Eigentumsform sieht das Gesetz vor (§ 1 Abs. 3 WohnEigG, § 741 BGB) und sie ist auch nicht grundsätzlich unzulässig. An den hier in Rede stehenden »Vorfluren« kann .. Sondereigentum jedoch nicht begründet werden.
Testen Sie "Handbuch des Wohnungseigentumsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|