OLG Hamm - 11.06.1986 (15 W 452/85)
»Die Wohnungseigentümer haben das Sondereigentum an jedem der Vorflure mit einem einzelnen, jeweils zu bildenden Miteigentumsanteil verbinden, auf diese Weise Teileigentumsrechte begründen und sie jeweils mehreren [...]