Die Klägerin vermietete den Beklagten mit schriftlichem Mietvertrag vom 15.3.1984 ein Einfamilienhaus ab 1.7.1984 zu einer monatlichen Grundmiete von 1.000, -- DM.
Mit Schreiben vom 24.5.1985 verlangte die Klägerin von den Beklagten die Zustimmung zur Erhöhung der Grundmiete von 1.000, -- DM auf 1.070, 95 DM ab 1.9.1985. Die Beklagten verweigerten mit Schreiben vom 12.6.1985 ihre Zustimmung.
Die Parteien streiten darüber, ob das Erhöhungsverlangen wirksam ist und die nunmehr verlangte Miete die ortsübliche Vergleichsmiete überschreitet.
Das Amtsgericht hat durch Urteil vom 9.10.1985 die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, das Mieterhöhungsverlangen sei unwirksam, da es vor Ablauf der Jahresfrist des §
Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit der Berufung.
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