Die Kl. hatte Gewerberäume angemietet. Diesen Vertrag focht sie wegen arglistiger Täuschung an, da die Bekl. ihr bei Vertragsschluß verschwiegen hatten, daß über die gemieteten Räume die Zwangsverwaltung angeordnet war. Dazu führt der Senat aus:
Testen Sie "Handbuch des Wohnungseigentumsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|