Die Wohnungseigentümer hatten in der von ihnen beschlossenen Hausordnung das Abstellen sicherheitsgefährdender Gegenstände im Treppenhaus verboten. In einem Ergänzungsbeschluß schränkten sie das Verbot insoweit ein, als sie das zeitweilige witterungsbedingte Abstellen von Schuhen auf der Fußmatte im Flur zuließen. Hiergegen wenden sich die Beteiligten.
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