OLG Hamm vom 20.04.1988
15 W 168/88 u. 169/88
Normen:
WEG § 21 Abs.3;
Fundstellen:
DRsp I(152)141a-b
NJW-RR 1988, 1171
VersR 1988, 1267
WuM 1988, 413
ZMR 1988, 270

OLG Hamm - 20.04.1988 (15 W 168/88 u. 169/88) - DRsp Nr. 1992/8808

OLG Hamm, vom 20.04.1988 - Aktenzeichen 15 W 168/88 u. 169/88

DRsp Nr. 1992/8808

a-b. Die im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung zu beachtende. Verkehrssicherungspflicht verlangt es nicht, übliche Verhaltensweisen der Hausbewohner zwecks Vermeidung entfernter Gefahren zu verbieten (durch Bestimmungen der Hausordnung), (b) daher ungerechtfertigtes Verbot zeitweiligen witterungsbedingten Abstellens von Schuhen auf der Fußmatte im Treppenhaus.

Normenkette:

WEG § 21 Abs.3;

Die Wohnungseigentümer hatten in der von ihnen beschlossenen Hausordnung das Abstellen sicherheitsgefährdender Gegenstände im Treppenhaus verboten. In einem Ergänzungsbeschluß schränkten sie das Verbot insoweit ein, als sie das zeitweilige witterungsbedingte Abstellen von Schuhen auf der Fußmatte im Flur zuließen. Hiergegen wenden sich die Beteiligten.