Die vom Landgericht zur Vorlage gebrachte zweite Rechtsfrage wird inhaltlich voll durch den Rechtsentscheid beantwortet, den der 3. Zivilsenat des OLG Karlsruhe am 20.07.1982 (Az.: 3 Re-Miet 2/82) erlassen hat.
Damit liegt zu der klärungsbedürftigen grundsätzlichen Frage nunmehr ein Rechtsentscheid vor, so daß es an den Voraussetzungen des Art. III Abs. 1 S. 1, 2. Alternative MÄG fehlt. Für den Erlaß eines Rechtsentscheids genügt es nicht, daß diese Voraussetzungen im Zeitpunkt der Vorlage erfüllt sind; die aufgeworfene Frage muß auch noch zum Zeitpunkt der sachlichen Entscheidung durch das angerufene Gericht ungeklärt sein (OLG Karlsruhe, WuM 1982, 10 m.w.N.). Ein Rechtsentscheid konnte daher nicht ergehen.
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