Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 24.02.2012 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichtes Koblenz vom 09.02.2012 wird zurückgewiesen.
2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.
3.Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 558,70 EUR festgesetzt.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
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