OLG Koblenz - Beschluss vom 19.06.2012
14 W 320/12
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 779; ZPO § 91; ZPO § 104; ZPO § 106; RVG § 15 a; VV- RVG 2300, 3100;
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 09.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 325/09

OLG Koblenz - Beschluss vom 19.06.2012 (14 W 320/12) - DRsp Nr. 2013/3837

OLG Koblenz, Beschluss vom 19.06.2012 - Aktenzeichen 14 W 320/12

DRsp Nr. 2013/3837

(Auslegung eines Vergleichs zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer hinsichtlich der Anrechnung der Geschäftsgebühr) Schließen Versicherer und Versicherungsnehmer einen Vergleich in einem Rechtsstreit, in dem die Geschäftsgebühr für die vorgerichtliche Vertretung des Versicherungsnehmers nicht eingeklagt war, unterbleibt eine Anrechnung, wenn der Wortlaut des Vergleichs keinen Anhalt dafür bietet, dass sämtliche Ansprüche aus dem streitigen Rechtsverhältnis einschließlich aller Neben- und Kostenansprüche verglichen wurden. Ist nur der originäre Leistungsanspruch aus dem Versicherungsfall Gegenstand des Vergleichs, ist damit die Geschäftsgebühr für die vorgerichtliche Vertretung des Versicherungsnehmers durch den Vergleich nicht tituliert.

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 24.02.2012 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichtes Koblenz vom 09.02.2012 wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.

3.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 558,70 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 779; ZPO § 91; ZPO § 104; ZPO § 106; RVG § 15 a; VV- RVG 2300, 3100;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.