OLG Koblenz - Beschluss vom 31.05.2012
14 W 289/12
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611; ZPO § 404, 404 a, 407, 407 a, 411, 413; JVEG § 4;
Fundstellen:
BauR 2013, 827
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 14.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 182/08

OLG Koblenz - Beschluss vom 31.05.2012 (14 W 289/12) - DRsp Nr. 2013/3840

OLG Koblenz, Beschluss vom 31.05.2012 - Aktenzeichen 14 W 289/12

DRsp Nr. 2013/3840

(Auslegung der Rechtsmittelerklärung eines Sachverständigen; Versagung der Vergütung wegen Verspätung nur nach entsprechender Androhung) 1. Legt der persönlich zum Sachverständigen ernannte geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH auf deren Geschäftspapier Beschwerde gegen die Versagung einer Vergütung ein, verbietet sich die Annahme, es handele sich um ein Rechtsmittel der juristischen Person auch dann, wenn der Gutachter in der "Wir - Form" schreibt.2. Dass ein Sachverständiger die ihm gesetzte Frist für die Gutachtenerstattung hat verstreichen lassen, rechtfertigt die Versagung jedweder Vergütung nur dann, wenn eine Sanktion zuvor vom Gericht angedroht worden war.

Tenor

Auf die Beschwerde des Sachverständigen Wolfgang S. wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 14.03.2012 aufgehoben.

Für das Verfahren werden gerichtliche Gebühren nicht erhoben und außer- gerichtliche Kosten nicht erstattet.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611; ZPO § 404, 404 a, 407, 407 a, 411, 413; JVEG § 4;

Gründe

Das - gemäß § 4 Abs. 3 GKG statthafte - Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.