OLG Köln vom 30.08.1988
22 U 83/88
Normen:
BGB § 550b;
Fundstellen:
DRsp I(133)350a-c
OLG Köln, HdM Nr. 1
WuM 1989, 136
ZMR 1988, 429

OLG Köln - 30.08.1988 (22 U 83/88) - DRsp Nr. 1992/9613

OLG Köln, vom 30.08.1988 - Aktenzeichen 22 U 83/88

DRsp Nr. 1992/9613

Die Vereinbarung, nebeneinander eine Barkaution und eine Bürgschaft zu stellen, ist unzulässig, wenn und soweit beide Sicherheiten betragsmäßig zusammengenommen die Summe von drei Monatsmieten überschreiten. Der gleichwohl geschlossene Bürgschaftsvertrag ist ebenfalls nichtig.

Normenkette:

BGB § 550b;

Die Klägerin kann von dem Beklagten als Bürgen nicht die Begleichung der Schulden ihres früheren Mieters verlangen.

I. Der von den Parteien geschlossene Bürgschaftsvertrag ist gem. § 550 b, 134 BGB insoweit nichtig, als die Klägerin danach unter Berücksichtigung der von dem Mieter geleisteten und auf dessen Mietschulden verrechneten Barkaution eine Sicherheit in Höhe von insgesamt mehr als drei Monatsmieten erlangen würde.

In Höhe des Differenzbetrags zwischen der Barkaution (1824,-- DM) und der Summe der dreifachen Monatsmiete (1965,-- DM), also in Höhe von 141,-- DM war zwar eine Bürgschaftsverpflichtung des Beklagten wirksam zustande gekommen; diese ist jedoch durch die von dem Beklagten unstreitig geleisteten Zahlungen erfüllt.

1) Gemäß § 550 b Abs. 3 BGB ist "eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung" unwirksam. Diese Vorschrift bezieht sich, worauf die Klägerin zutreffend hinweist, ersichtlich auf Absprachen zwischen Vermieter und Mieter.