OLG Köln - Beschluß vom 12.03.1993 (2 Wx 4/93) - DRsp Nr. 1996/8675
OLG Köln, Beschluß vom 12.03.1993 - Aktenzeichen 2 Wx 4/93
DRsp Nr. 1996/8675
»1. Eine Konkurrenzschutzklausel zwischen Wohnungseigentümern (hier: Betrieb bestimmter Gewerbearten nur im jeweiligen Wohnungseigentum) ist eintragungsfähig.2. Eine Änderung ihres Inhalts ist nur durch Vereinbarung aller Miteigentümer möglich. Der berechtigte Wohnungseigentümer kann aber auch ohne Zustimmung der übrigen mit dinglicher Wirkung gegenüber einem anderen Wohnungseigentümer auf seine Rechte aus der Konkurrenzschutzklausel verzichten.«