OLG Köln - Urteil vom 21.09.2012
6 U 106/12
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 339 S. 2;
Fundstellen:
CR 2012, 827
MDR 2012, 1455
WRP 2013, 195
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 26.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 693/11

OLG Köln - Urteil vom 21.09.2012 (6 U 106/12) - DRsp Nr. 2012/21721

OLG Köln, Urteil vom 21.09.2012 - Aktenzeichen 6 U 106/12

DRsp Nr. 2012/21721

Vertragsstrafe des Geschäftsführers Versprechen eine juristische Person und deren Geschäftsführer eine Vertragsstrafe für jeden Fall des Verstoßes gegen eine Unterlassungsverpflichtung, haften sie im Zweifel als Gesamtschuldner und nicht jeweils auf den vollen Betrag der Strafe.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten zu 2 wird das am 26.04.2012 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 693/11 - teilweise abgeändert, soweit gemäß Nr. II dieses Urteils der Beklagte zu 2 verurteilt worden ist, an die Klägerin 5.100,00 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.10.2011 zu zahlen, und die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin werden zurückgewiesen.

Die Prozesskosten werden wie folgt verteilt:

In erster Instanz haben von den Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der Klägerin diese selbst 1/7, die Beklagten als Gesamtschuldner 1/7 sowie die Beklagte zu 1 und der Beklagte zu 2 allein jeweils 5/14 zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 trägt diese selbst. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 haben er selbst 4/5 und die Klägerin 1/5 zu tragen.