Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Laufen -Grundbuchamt - vom 2. April 2012 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Amtsgericht Laufen - Grundbuchamt - angewiesen wird, bei dem in der Zweiten Abteilung unter lfd. Nr. 3 in Verbindung mit Veränderungsspalte 5 im Grundbuch des Amtsgerichts Laufen von Ainring Bl. 1809 A noch eingetragenen Recht klarstellend zu vermerken, dass insoweit der Zusatz: "löschbar bei Todesnachweis" entfällt.
II.Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 3.000 EUR.
I.
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