OLG Nürnberg - Beschluss vom 25.10.2012
15 W 1894/12
Normen:
WEG § 12; BGB § 137; BGB § 873; BGB § 878 BGB;
Fundstellen:
DNotZ 2013, 142
FGPrax 2013, 21
Vorinstanzen:
AG Hersbruck, - Vorinstanzaktenzeichen 16.07.2012

OLG Nürnberg - Beschluss vom 25.10.2012 (15 W 1894/12) - DRsp Nr. 2012/22249

OLG Nürnberg, Beschluss vom 25.10.2012 - Aktenzeichen 15 W 1894/12

DRsp Nr. 2012/22249

Die Zustimmung des Verwalters zur Veräußerung von Wohnungseigentum bleibt wirksam, auch wenn die Bestellung des Verwalters vor Eingang des Antrags auf Eigentumsumschreibung beim Grundbuchamt abgelaufen ist.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde vom 19.09.2012 wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Hersbruck - Grundbuchamt - vom 16.07.2012 aufgehoben.

II.

Die Sache wird zur anderweitigen Entscheidung an das Grundbuchamt zurückgegeben.

Normenkette:

WEG § 12; BGB § 137; BGB § 873; BGB § 878 BGB;

Gründe

I.

Mit Urkunde vom 08.10.2007 (URNr. ...) veräußerte die Beschwerdeführerin zu 1) ihren Miteigentumsanteil an dem Grundstück FlNr. ..., eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Hersbruck für die Gemarkung ... Band ...., an die Beschwerdeführer zu 2) und 3) zum Miteigentum je zur Hälfte (Ziffer II. der Urkunde). Zugleich wurden die Auflassung erklärt, eine Vormerkung bewilligt und die entsprechenden Eintragungsanträge gestellt (Ziffer III. 1. und 2. der Urkunde). Nach Ziffer XV. der Urkunde ist entsprechend der Eintragung im Bestandsverzeichnis des Grundbuches die schriftliche Zustimmung des Verwalters erforderlich.