Auf die Beschwerde vom 19.09.2012 wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Hersbruck - Grundbuchamt - vom 16.07.2012 aufgehoben.
II.Die Sache wird zur anderweitigen Entscheidung an das Grundbuchamt zurückgegeben.
I.
Mit Urkunde vom 08.10.2007 (URNr. ...) veräußerte die Beschwerdeführerin zu 1) ihren Miteigentumsanteil an dem Grundstück FlNr. ..., eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Hersbruck für die Gemarkung ... Band ...., an die Beschwerdeführer zu 2) und 3) zum Miteigentum je zur Hälfte (Ziffer II. der Urkunde). Zugleich wurden die Auflassung erklärt, eine Vormerkung bewilligt und die entsprechenden Eintragungsanträge gestellt (Ziffer III. 1. und 2. der Urkunde). Nach Ziffer XV. der Urkunde ist entsprechend der Eintragung im Bestandsverzeichnis des Grundbuches die schriftliche Zustimmung des Verwalters erforderlich.
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