»§ 322 Abs. 2 ZPO gilt für eine im Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zur Aufrechnung gestellte Forderung entsprechend. Über das Bestehen einer solchen Forderung darf nur aufgrund einer zulässigen Aufrechnung entschieden werden. Gegen Hausgeldbeiträge kann nur mit unstreitigen Gegenforderungen oder Ansprüchen aus Notgeschäftsführung aufgerechnet werden.«
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