»In der Teilungserklärung ist bindend festgelegt, daß die hier in Rede stehenden Räume nur als »Laden« genutzt werden dürfen. Bei der Auslegung dieses Begriffs hat das LG zu Recht auf die für die Grundbucheintragungen geltenden Grundsätze abgestellt, denn die Teilungserklärung ist im Wege zulässiger Bezugnahme in das Grundbuch eingetragen. Abzustellen ist demnach allein auf den Wortlaut und Sinn, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergibt [ständ. Rechtspr. ..].
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